Das Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV)
Dieses Gesetz trat am 1. Mai 2019 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2020 gilt für alle und bereits vor diesem Datum bestehenden VoG’s: bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen die Satzungen des Vereins angepasst werden! VoGs, die ab dem 1. Januar 2020 Satzungsanpassungen vornehmen, müssen ebenfalls schon die neue Gesetzgebung beachten.
Welche Angaben sind in meiner Satzung zwingend?
- Name, Vorname und Wohnsitz jedes Gründers oder Name, Rechtsform und Unternehmensnummer für juristische Personen.
- Name und Angabe der Region in der die VoG ihren Sitz hat.
- Die Mindestanzahl der effektiven Mitglieder (nicht weniger als 2, keine Obergrenze).
- Genaue Beschreibung des uneigennützigen Zwecks und der Tätigkeit, die ihren Gegenstand bilden.
- Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt von Mitgliedern.
- Befugnisse und Art und Weise zur Einberufung der Generalversammlung sowie die Modalität der Mitteilung der Beschlüsse an Mitglieder und Dritte.
- Art und Weise der Ernennung und Beendigung des Amtes der Verwalter sowie die Dauer ihres Mandats.
- Falls nötig die Art und Weise der Ernennung und Beendigung des Amtes der zur Vertretung der VoG befugten Personen (Umfang ihrer Befugnisse, Dauer des Mandats und Art und Weise wie sie einzeln, gemeinsam als Kollegium handeln können).
- Falls nötig die Art und Weise der Ernennung und des Ausscheidens aus dem Amt der Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der VoG betraut sind.
- Der Höchstbeitrag der Beiträge.
- Bei Auflösung der VoG die Angabe des uneigennützigen Verwendungszweckes des Vermögens.
- Die Dauer falls nicht unbestimmt.
- Rechte und Pflichten der Fördermitglieder, falls vorhanden.
Wesentliche Änderungen im neuen GGV!
Außerdem hat sich noch einiges verändert für Vereine laut dem neuen Gesetz, nicht ohne Grund wird nun in einem Gesetzestext sowohl die Rechtslage der VoG als auch der privatwirtschaftlichen Unternehmen geregelt.
Hier findet ihr einige interessante Punkte:
- 2 Gründungsmitglieder genügen.
- die Vereinigung verpflichtet sich, die vor der Gründung eingegangen Verpflichtungen binnen 3 Monaten nach Gründung zu übernehmen.
- Einreichung der Gründungsurkunde beim Unternehmensgericht binnen 30 Tage nach Gründung.
- Vermerk des Gerichtsbezirks nicht zwingend.
- Mitgliederverzeichnis in elektronischer Form möglich.
- Auf allen verbindlichen Rechtsakten der Vereinigung muss vor oder nach dem Namen der unterschreibenden Person die Eigenschaft, in welcher er als Vertreter unterzeichnet, vermerkt sein. Bei jeglicher Korrespondenz Vermerk „VoG“, die Unternehmensnummer sowie die Adresse, d.h. Brief, E-Mail, Webseite, soziale Medien…!
- Das Verwaltungsorgan erstellt den Jahresabschluss sowie das Budget für das kommende Jahr. Diese müssen der Mitgliederversammlung binnen 6 Monaten nach Geschäftsjahresabschluss zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Die Hinterlegung des Jahresabschluss beim Unternehmensgericht muss in den 30 Tagen nach Genehmigung durch die Generalversammlung erfolgen. Bei nicht Befolgung kann die VoG aufgelöst werden.
- Möglichkeit von nun an jegliche legale Tätigkeit, somit auch gewinnbringende, auszuüben. Die Erlöse dürfen allerdings nur für ihren uneigennützigen Zweck verwendet werden. Es ist untersagt direkt oder indirekt Gewinne auszuschütten, es sei denn einen uneigennützigen Zweck zu erzielen.
- Das Unternehmensgericht (vormals Handelsgericht) ist fortan für alle Belange, Streitigkeiten…der VoG zuständig.
- Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens, einer Fusion, Aufspaltung bzw. Abspaltung.
Viele weitere Informationen findet ihr in der Broschüre der Servicestelle Ehrenamt; bei weiteren Fragen könnt ihr euch gerne an unser Team wenden!
Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ohne Gewähr veröffentlicht sind. Es handelt sich nicht um rechtsverbindliche Informationen.
FAQ
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Soll mein Verein als "VoG" fungieren oder reicht eine faktische Vereinigung "FV"?
Vordergründig sollte jeder Einzelne sich seiner persönlichen Haftbarkeit bewusst sein:
- bei einer FV sind es die einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatbesitz.
- bei einer VoG ist dies die juristische Einheit.