Beratung

Neue Regelungen Vereinsarbeit

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für die Vereinsarbeit wird seit dem 1. Januar 2022 durch ein neues System ersetzt.

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für die Vereinsarbeit wird seit dem 1. Januar 2022 durch ein neues System ersetzt. Die neue Regelung befreit bestimmte Arbeitgeber im Bereich der soziokulturellen Arbeit und des Sports von den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die gute Neuigkeit? Für den Sportsektor wurden Ausnahmen gemacht, die für den Sektor dringend notwendig sind.

Was ändert sich?

  • Während die „alte“ Regelung ein Paket von 25 Tagen pro Jahr vorsah, wird das Kontingent nun in Stunden gezählt. Konkret darf jede*r Vereinsarbeiter*in 450 Stunden pro Jahr, mit einer Obergrenze von 150 Stunden pro Quartal verrichten.
  • Eine Ausnahme besteht für das dritte Quartal: dort ist die Obergrenze auf 285 Stunden festgelegt.

Anmeldungen

Die notwendigen Anpassungen für die Arbeits-Meldung werden derzeit erarbeitet, Anfang 2022 wird es noch nicht möglich sein diese Meldung einzugeben. Das Kabinett von Sozialminister Vandenbroucke bestätigte der Unisoc, dass die technischen Entwicklungen frühestens im März 2022 abgeschlossen sein werden. Für erbrachte Leistungen, die vorher (ab dem 1. Januar 2022) erbracht wurden, werden die Dimona-Meldungen rückwirkend erfolgen müssen.

Mehr erfahren

Genaue Infos zur neuen Regelung finden Sie in deren PDF-Dokument des FÖD Finanzen.

Vereins-Arbeit

Die speziell dafür angelegte Webseite des FÖD Finanzen bietet viele nützliche und aktuelle Informationen zum Thema Vereinsarbeit, auch in deutscher Sprache.