Stellungnahme

Stellungnahme – Abänderungsvorschläge Programmdekret 2023

Seit der Gründung tritt LOS als Interessenvertretung der anerkannten Sportorganisationen in Ostbelgien auf. Dabei behalten wir stetig die gesetzlichen Grundlagen des Sportdekrets und weiterer für den Sport relevanten Dekrete, Erlasse und Abkommen im Blick.

Aus diesem Grund möchte der Leitverband die Initiative ergreifen und einige Abänderungs- sowie Verbesserungsvorschläge für das Programmdekret 2023 vorbringen, die der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre Rechnung tragen und die in Gesprächen der vergangenen Wochen mit Vertreter*innen der ostbelgischen Sportwelt aufgekommen sind.

Die gesamte Stellungnahme steht zum Download bereit und natürlich zum Nachlesen hier drunter.

Stellungnahme vom Leitverband des Ostbelgischen Sports zu Abänderungsvorschlägen im Rahmen des Programmdekrets 2023

Seit der Gründung des Leitverbandes des Ostbelgischen Sports tritt dieser als Interessenvertretung der anerkannten Sportorganisationen auf. Dabei behält er stetig die gesetzlichen Grundlagen des Sportdekrets und weiterer für den Sport relevanten Dekrete, Erlasse und Abkommen im Blick.

Aus diesem Grund möchte der Leitverband die Initiative ergreifen und einige Abänderungs- sowie Verbesserungsvorschläge für das Programmdekret 2023 vorbringen, die der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre Rechnung tragen und die in Gesprächen der vergangenen Wochen mit Vertreter*innen der ostbelgischen Sportwelt aufgekommen sind.

Sportdekret vom 19. April 2004

A. Forderung der Hinzunahme und Anpassung von Zuschüssen 

Das Sportdekret fungiert überwiegend als Zuschussdekret, in dem einige Beträge seit vielen Jahren unberührt bleiben. Allerdings führt die in den letzten Jahren deutlich höhere Inflationsrate dazu, dass die ostbelgischen Sportfachverbände, Sportvereine und Sportler*innen unter dieser Entwicklung leiden. Gestiegene Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie höhere Einschreibegebühren und Gebühren für die Nutzung von Infrastrukturen können beispielsweise nicht alleine durch eine Erhöhung der vereinseigenen Mitgliedsbeiträge ausgeglichen werden. Sport muss für alle Menschen zugänglich bleiben.

In diesem Zusammenhang begrüßt LOS, dass es für Sportvereine mit einer eigenen Infrastruktur aktuell möglich ist, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2022 einen Energiezuschuss zu beantragen. Für Vereine, die über keine eigene Infrastruktur verfügen, verweist der Dachverband auf seine Stellungnahme zu den Hallennutzungsgebühren für Vereine vom 17. Mai 2023, in der er die Vision vertritt, dass Sport insbesondere im Bereich der Jugendarbeit und Gesundheitsprävention so kostengünstig wie möglich sein sollte.

Zusätzlich fordert der Leitverband im Rahmen des Sportdekrets eine der gesellschaftlichen Entwicklung angepasste, entsprechende Erhöhung um rund 20 Prozent:

  • der Pauschale zur freien Verfügung für A- und B-Kader-Athlet*innen unter Artikel 22, §1, Abs. 5;
  • der jährlichen Unterstützung zur freien Verwendung für hochqualifizierte Schieds- oder Kampfrichter*innen unter Artikel 22.1;
    • Hochqualifizierte Schieds- oder Kampfrichter*innen sollten zukünftig auch von einer Unterstützung innerhalb von Artikel 24 sowie Artikel 24.1 zur Teilnahme an Internationalen Spitzensportwettkämpfen bzw. Internationalen Wettbewerben profitieren können. Dies ist aktuell nur den Kaderathlet*innen sowie hochqualifizierten Mannschaften vorbehalten.
  • des Maximalbetrags für hochqualifizierte Mannschaften und hochqualifizierten Sportvereinen mit Unterstützungsbedarf unter Artikel 23;
  • des Maximalbetrags der Bezuschussung für die Organisation von Trainingslagern unter Artikel 28;
  • des Maximalbetrags für Wettkämpfe und Turniere unter Artikel 29;

Des Weiteren stellt der Dachverband für Sport in Frage, warum es im Vergleich zu internationalen (Spitzensport-)Wettkämpfen nicht auch die Möglichkeit gibt, die Teilnahme an Belgischen Meisterschaften außerhalb der hochqualifizierten Mannschaften zu bezuschussen. Der Hintergrund ist, dass eine Qualifikation zu einigen internationalen Wettkämpfen über die Landesmeisterschaften erfolgt und diese auch über mehrere Tage (mit Fahrt, Unterbringung und Verpflegung) dauern können. Unter Artikel 29 wird zwar von einer Gelegenheit gesprochen, Zuschüsse mit einem Maximum von 450€ für Wettkämpfe und Turniere, die nicht zu den üblichen Meisterschaften gehören, zu erhalten. Hier stellt sich jedoch die Frage, wie die üblichen Meisterschaften definiert werden.

Sollten die Belgischen Meisterschaften nicht dazu gehören, schlägt LOS vor, einen Artikel für die Teilnahme an Belgischen Meisterschaften in das Sportdekret einzubauen. Dies würde auch die Neuausrichtung der ostbelgischen Sportwelt als Förderregion unterstreichen. Ansonsten würden auch rangniedrigere Freundschaftskämpfe oder Vergleichsturniere mehr bezuschusst als die Landesmeisterschaften. Der Artikel sollte sowohl für Sportfachverbände und Sportvereine (außer die bereits anerkannten hochqualifizierten Mannschaften) als auch für Schieds- und Kampfrichter*innen gelten.

Dazu fordert der Leitverband:

  • eine gestaffelte Erhöhung der Förder- und Mindestbeträge für Betreuer*innen der Kategorie A, B, C und D unter Artikel 23 (Hochqualifizierte Mannschaften) sowie Artikel 27 (Sportlager) über die nächsten beiden Jahre um rund 20 Prozent:
    • Kategorie A: 13€ (2023) 14€ (2024) 15,5€ (2025)
    • Kategorie B: 11€ (2023) 12€ (2024) 13,5€ (2025)
    • Kategorie C: 9€ (2023) 10€ (2024) 11€ (2025)
    • Kategorie D: 7,5€ (2023) 8,5€ (2024) 9€ (2025)
  • die Anpassung des Förderbetrags für Betreuer*innen der Kategorie D von Hochqualifizierten Mannschaften unter Artikel 23, Abs. 4 an den Mindestförderbetrag für Betreuer*innen der Kategorie D der Sportlager unter Artikel 27, §5, Abs. 2.

Unter anderem dürfen dabei Sportlager im Vergleich zu den Zuschüssen für „betreute Ferienangebote“ auf Grundlage von Artikel 202 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung nicht nachhaltig benachteiligt werden. Dies wurde bereits in den Gutachten des Sportrats vom 10. Dezember 2019 sowie in den Abänderungsvorschlägen zum Sportdekret seitens des Leitverbandes vom 27. August 2021 bemerkt. Wie nachfolgend vorgeschlagen, fordert LOS daher eine Erweiterung von Art. 27, §2 des Sportdekrets:

  • „Betreuer, die ein in Absatz 1 Nummer 2 erwähntes Master- oder Bachelorstudium (Anm.: als Kindergärtner*in oder Primarschullehrer*in) aufgenommen und das erste Studienjahr erfolgreich bestanden haben, werden in die Kategorie C eingestuft.“

In diesem Rahmen sollten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien Überlegungen angestellt werden, ob und wie Kinderbetreuer*innen (z.B. Kategorie C), Kindergartenassistent*innen (z.B. Kategorie C) und Kindergartenhelfer*innen (z.B. Kategorie D) zukünftig ebenfalls als Betreuer*innen für Sportlager eingestuft werden könnten. Wichtig hierbei wird jedoch sein, dass diese Berufsgruppen keine Konkurrenz für die im Sport tätigen und qualifizierten Personen darstellen. Andererseits sind die Organisator*innen der Sportlager auch auf diese Berufsgruppen angewiesen, vor allem auch im Hinblick auf die Herabsenkung des Kindergarteneintrittsalters.

Ebenfalls übernommen werden sollte eine finanzielle Unterstützung, die für die Durchführung eines Sportlagers mit förderbedürftigen Kindern und Jugendlichen erforderlich ist. Hier fordert der Dachverband für Sport eine gestaffelte Erweiterung des Betreuerschlüssels, wenn Kinder oder Jugendliche mit Unterstützungsbedarf an einem Sportlager teilnehmen: mindestens ein/e zusätzliche/r Betreuer*in bei einer Lagergröße von 50 Personen; mindestens 2 zusätzliche Betreuer*innen bei einer Lagergröße von 100 Personen usw. Dies ist zwingend notwendig, da das Thema Inklusion im Sport durch die Politik getragen wird und eine immer bedeutsamere Rolle einnimmt.

Darüber hinaus regt der Leitverband an, dass eine Erhöhung der Zuschüsse für die Sportfachverbände, lokalen Sporträte und weiteren projektbezogenen Zuschüsse des Sportdekrets in Absprache mit den betroffenen Vertreter*innen geprüft und umgesetzt werden sollte.

B. Forderung nach inhaltlichen Anpassungen und administrativen Vereinfachungen zum Erhalt von Zuschüssen

Eine weitere wichtige Aufgabe des Leitverbandes des Ostbelgischen Sports ist die Beratung und Unterstützung der Sportfachverbände, Sportvereine und Sportler*innen, in der er sich vor allem dafür einsetzt, dass die administrativen Prozesse vereinfacht werden und sich nur auf das Wesentlichste beschränken. In dem Rahmen möchte der Leitverband vorschlagen:

  • den Antrag zur Anerkennung eines A-, B-, C- oder Nachwuchs-Kader-Status unter Artikel 22, §2 anzupassen;
  • innerhalb des Antrags zur Anerkennung eines A-, B-, C- oder Nachwuchs-Kader-Status Vorlagen zu nutzen, um den Sportler*innen und Funktionär*innen das Ausfüllen zu erleichtern;
  • den Antrag zur Genehmigung eines Sportförderkonzepts unter Artikel 16, §2 anzupassen;
  • die Möglichkeit zu integrieren, einen vereinfachten Folgeantrag für die bereits genehmigten Sportförderkonzepte nach Ablauf des Förderzeitraums unter Artikel 16, §2 stellen zu können und diesen zu konkretisieren.

Zu diesen Punkten befinden sich Vertreter*innen von LOS aktuell in Gesprächen mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Sport des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Anpassungen für das Programmdekret 2023 zu berücksichtigen. Im Anhang zu dieser Stellungnahme stellt der Leitverband bereits den fertiggestellten Entwurf für das Antragsformular zur Zuerkennung eines A-, B-, C- oder Nachwuchskader-Status mit den entsprechenden Bemerkungen zur Verfügung.

Wichtig hierbei ist auch zu erwähnen, dass zum Jahresbeginn die Antragsfrist für die Zuerteilung eines A- und B-Kader-Status auf den 1. Dezember datiert wurde. Der Leitverband befürwortete dieses Vorgehen, allerdings stellte er fest, dass in der aktuellen Form sportliche Ergebnisse von kaderrelevanten Wettkämpfen, die vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember desselben Jahres anfallen, ausgeschlossen werden. Daher schlägt er vor, dass unter Artikel 22, §2 ein Absatz eingefügt wird, der es ermöglicht, dass sportliche, für den Kader-Status relevante Ergebnisse, die im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember des Jahres erzielt werden, nachgereicht werden können. Die Nachreichung muss jedoch im Ursprungsantrag vermerkt sein.

Eine weitere Frist, die der Leitverband des Ostbelgischen Sports hinterfragen möchte, ist die unter Artikel 31, Abs. 3 erwähnte Frist zu Anträgen für Zuschüsse auf der Grundlage von Artikel 24, 24.1, 26 und 29. Diese müssen bis spätestens einen Monat vor Beginn des Projektes oder der Veranstaltung bei der Regierung beantragt werden. Prinzipiell würden hierbei allerdings kurzfristige Qualifikationen zu Internationalen (Spitzensport-) Wettkämpfen oder Einladungen zu Freundschaftsturnieren oder Vergleichskämpfen nicht mehr realisiert werden können. Daher stellt LOS zur Diskussion, ob diese Frist nicht verkürzt werden sollte.

Des Weiteren hat der Dachverband für Sport die unter Artikel 26 erwähnten Bedingungen für eine Kooperation zwischen den Sportvereinen, lokale Sporträte und Schulen analysiert. Insbesondere der Faktor, dass das Projekt über mindestens 12 Stunden und vier Einheiten mit derselben Schülergruppe (mind. 10 Schüler*innen) laufen muss, stellt die Sportlehrer*innen und Schulen vor Probleme. Dies wurde auf der jährlichen Versammlung des Ministeriums mit den Sportlehrer*innen der Primar- und Sekundarschulen deutlich. Auch wenn diese inhaltlichen Voraussetzungen nicht dekretal festgelegt sind, ist der Leitverband sehr glücklich darüber, dass auf Seiten des Fachbereichs Sport des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft bereits entsprechende Vorschläge ausgearbeitet werden.

Erlass der Regierung vom 26. August 2021 zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004

Zuletzt möchte der Leitverband des Ostbelgischen Sports auf Artikel 5, §1 des im Titel erwähnten Erlasses zu sprechen kommen, in dem festgelegt ist, dass die Sportfachverbände zum Zwecke der jährlichen Förderung für die Betreuung in den Bereichen Sportmedizin, Leistungsdiagnostik, Ernährung und Sportpsychologie, bis spätestens einen Monat nach Ablauf einen schriftlichen Antrag samt Belegen beim Fachbereich Sport einreichen können, um die entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag zurück zu erhalten.

Hierbei stellt der Leitverband sich die Frage, ob dies nicht auch durch die Sportler*innen selbst möglich wäre. Dies würde einen weiteren administrativen Schritt ersparen. Das ist insbesondere dann eine Erleichterung, wenn es in einer Sportart keinen ostbelgischen Sportfachverband gibt und die Sportler*innen über den wallonischen oder flämischen Sportfachverband einen Antrag auf Rückerstattung stellen müssen.

Für den Verwaltungsrat des Leitverbandes des Ostbelgischen Sports

Alexander Fickers