Festgelegte und regelmäßige Vergütungsmöglichkeit

Artikel 17 – Vereinsarbeit

Seit dem 1. Januar 2022 können bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsarbeit gemäß Artikel 17 gegen eine Vergütung ausgeübt werden.

Was ist Artikel 17 - Vereinsarbeit?

Gemäß den Regeln zur Vereinsarbeit dürfen Organisationen des Sportsektors und des soziokulturellen Sektors Arbeitnehmer einstellen, ohne Sozialbeiträge zahlen zu müssen. Die Zahl der Stunden, die ein:e Vereinsarbeiter:in arbeiten darf, ist dabei pro Quartal und pro Jahr begrenzt.

Wie viele Stunden dürfen geleistet werden?

  • Im Sportsektor: 450 Stunden jährlich und höchstens 150 Stunden pro Quartal. Im dritten Quartal können Vereinsarbeiter:innen höchstens 285 Stunden arbeiten (zwecks Sommerlager, usw.).
  • Im soziokulturellen Sektor: 300 Stunden jährlich und höchstens 100 Stunden pro Quartal. Im dritten Quartal können Vereinsarbeiter:innen höchstens 190 Stunden arbeiten.
  • Studentenregelung: Sie können ebenfalls Vereinsarbeit leisten. Sie dürfen zu den 475 Stunden an Studentenarbeit weitere 190 Stunden Vereinsarbeit kumulieren.

Was muss ein Verein berücksichtigen? 

Möchte ein Sportfachverband oder ein Sportverein eine in der Organisation engagierte Person als Vereinsarbeiter:in einstellen, dann wird der Verband oder Verein zum Arbeitgeber und die Person zur Arbeitnehmerin. Dabei sollte die Organisation wie folgt vorgehen:

  • Abschluss einer Unfallversicherung: Für Arbeitnehmer in der Vereinsarbeit gilt das Gesetz vorn 10. April 1971 über Arbeitsunfälle. Seit dem 1. Januar 2022 muss Ihr Verein bei einem zugelassenen Versicherungsgeber eine Arbeitsunfallversicherung abschließen.
  • Erarbeitung und gegenseitige Unterzeichnung eines Art. 17 – Vertrags: Mitglieder von LOS können eine Vorlage beim Leitverband erhalten.
  • Festlegung der monatlichen Vergütung mit dem/der zukünftigen Vereinsarbeiter:in: Das Honorar ist individuell vereinbar, darf aber ein maximales Einkommen pro Jahr (s. unten) nicht überschreiten. Ansonsten zählen diese Einnahmen als Berufseinkommen und werden dementsprechend versteuert.
  • Meldung bei Dimona: Für den Verband oder Verein als Arbeitgeber ist es wichtig, dass die Dimona – die Meldung, mit welcher der Dienstantritt eines Arbeitnehmers dem LSS mitgeteilt wird – jetzt einen Code für Vereinsarbeiter vorsieht. Hierdurch können Sportvereine Ehrenamtliche als Vereinsarbeiter melden. Dort muss der Verein auch die geleisteten Stunden des Arbeitnehmers pro Quartal eintragen. Eine Organisation, die noch nie zuvor jemanden eingestellt hat, soll sich zunächst beim LSS über den Onlinedienst Wide melden (“identifizieren lassen”). Dies ist auch rückwirkend möglich.

Was muss ein:e Vereinsarbeiter:in berücksichtigen?

Neben den einzuhaltenden maximalen Stundenzahlen pro Quartal und Jahr (s. oben) darf der/die Vereinsarbeiter:in jährlich einen festgelegten Betrag im Rahmen eines Vertrags zur Vereinsarbeit gemäß Artikel 17 verdienen. Ein Maximalbetrag von 7.890€ gilt für die Einkommen in 2026.

Steuerlicher Aspekt

In der Steuererklärung wird beim/bei der Arbeitnehmer:in unter der Rubrik „verschiedene Einkommen“ ein Steuersatz von 10% angewandt, unter der Bedingung, dass die maximale Stundenanzahl der geleisteten Arbeit und der Maximalbetrag nicht überschritten werden. Sobald eine dieser Bedingungen überschritten werden, zählen diese Einnahmen als Berufseinkommen und werden entsprechend diesem Steuersatz versteuert.

Stundenzahl prüfen

Für Arbeitnehmer:innen hat das LSS den Onlinedienst Vereinsarbeit (s. Online-Instrumente) entwickelt. In dieser Anwendung können Vereinsarbeiter:innen prüfen, wieviel restliche Stunden Vereinsarbeit sie im Quartal und Jahr noch zur Verfügung haben. Der Zähler wird durch die Daten von Dimona gespeist.

Die Anwendung Vereinsarbeit ist ein gesicherter Onlinedienst. Die Meldung geschieht mittels des elektronischen Personalausweises (eID), itsme oder eines einmaligen Codes über eine Handy-App.

Online-Instrumente

Für die neue Regelung der Vereinsarbeit, die nun Artikel 17 heißt, hat das LSS einige Online-Instrumente ausgearbeitet, die sowohl den Arbeitgebern als auch den Vereinsarbeiter:innen bestimmte Vorteile bieten sollen. So sollen sie es leichter machen, den/die Vereinsarbeiter:in zu registrieren, während Vereinsarbeiter:innen dann wieder auf einfache Weise die Zahl ihrer geleisteten Stunden prüfen können.

Quelle: Die obenstehenden Informationen stammen von der Seite des „Landesamt für Soziale Sicherheit“.